§ 12 - § 13 - kgv-forstgelaende-waldau.de

§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen


(1) Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation(en), Gerätehaus und -platz) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.




§ 13 - Allgemeine Ordnung


(1) Die Pächterin/ Der Pächter, ihre/ seine Angehörigen und ihre/ seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten (Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen) was den Frieden in der Kleingartenanlage beeinträchtigt.


(2) Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderer geräuschentwickelnden Geräten ist vom 01.04. bis 31.10. von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt. Am Samstag nur von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.


(3) Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.


(4) Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen, wie Wege Hecken, Gräben, usw. obliegt der Pächterin/ dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.


(5) Der Gebrauch von Waffen, ganz besonders Schusswaffen jeglicher Art, ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.