§ 3 - § 4 - kgv-forstgelaende-waldau.de

§ 3 - Tierhaltung


(1) Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.


(2) In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage.
Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.


(3) Streuende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.


(4) Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.




§ 4 - Pflanzenschutz


(1) Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.


(2) Führt der Pächter/ die Pächterin in seinem/ ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn/ die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten.


(3) Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.