§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
(1) Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/ die Pächterin seinem/ ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.
(2) Die Wege um den Garten sind vom Pächter/ von der Pächterin sauber und unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
(3) Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in einen Bach* oder in das Erdreich sind verboten. Die Entnahme von Wasser aus einem Bach oder Teich mit einer Pumpe ist ebenfalls nicht gestattet. (* = nur im Bedarfsfall einsetzen)
(4) Der Pächter/ die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Flohrfliegen) sorgen. Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.
(5) Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig.
Als Richtwerte gelten:
bei einer Gartengröße bis 200 m² = 6 m²
bei einer Gartengröße bis 300 m² = 9 m²
bei einer Gartengröße über 300 m² = 12 m²
Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.
§ 6 - Entsorgung der Gartenparzelle
(1) Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist gesetzlich verboten. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen
Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen/ Gemeinschaftstoiletten des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren.
Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
(2) Vermeiden Sie Abfälle!
Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und -bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
(3) Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/ jede Pächterin selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/ die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/ der Pächterin das Erforderliche veranlassen.