§ 7 - § 8 - kgv-forstgelaende-waldau.de

§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten


(1) Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins Forstgelände e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hess. Nachbarschaftsrecht.


(2) Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.


(3) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste freistehende Kamine, Funkantennen, Sattelitenschüsseln sowie festinstallierte Schwimmbecken ist nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss fordern.


(4) Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern/ Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen.
Wohnen ist nicht gestattet.
Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.







§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore


(1) Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.


(2) Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/ Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.


(3) Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.