§ 9, § 10 & § 11 - kgv-forstgelaende-waldau.de

§ 9 - Wegeunterhaltung und -benutzung


(1) Jeder Pächter/ jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ ihren Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim Ab- und Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfälle usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.


(2) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet.            Das Radfahren ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Das gilt nicht für Kinder bis zu sechs Jahren.


(3) Liegen Kfz. - Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet (s. § 14 Abs. 4). Verursachte Schäden sind vom Pächter/ von der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten den Verursachern in Rechnung stellen.






§ 10 - Fachberatung


(1) In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächterinnen und Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand mit Absprache mit dem Fachwart rechtzeitig bekannt gegeben.


(2) Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt.




§ 11 - Wasser- und Stromversorgung


(1) Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.


(2) Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.


(3) Jeder Pächter/ jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.            Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren.


(4) Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter/ jede Pächterin das künstlich zugeführte Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam gebrauchen. Die Verwendung von Leitungswasser dieser Zapfstellen zu Bewässerung bzw. Gießen ist untersagt.


(5) Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.


(6) Kosten für Instandhaltung und Erneuerung der Strom- und Wassereinrichtungen gehen zu Lasten der Mitglieder.