1. Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen:
Kleingärtnerverein Forstgelände e. V.
Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
1.2.Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist unter der Nummer 707 in das
Vereinsregister beim Registergericht Kassel engetragen.
1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung
in der jeweilig geltenden Fassung.
1.4. Der Verein beantragt die steuerliche Gemeinnützigkeit.
1.5. Er ist ein Zusammenschluß von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer
Dauerkleingartenanlage bewirtschaften und bezweckt überwigend die
Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit
und die fachliche Beratung seiner Mitglieder.
1.6. Er verpachtet die von ihm als Pächter angepachteten Kleingätner an seine
Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere
zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf der
( kleingätnerischen Nutzung).
1.7. Der Verein ist politisch und konvesionell nicht gebunden und wird nach
demokratischen Grundsätzen geleitet.
1.8.Der Verein ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e. V,
1.9. Der Verein beantragt die kleigärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des §2BKlenG
2. Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
2.1.Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtner-
innen und Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen
Pachtvertrag einen Kleingarten bewirtschaften. Förderne Mitglieder sind solche. die,
ohne Pächter zu sein, die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unter-
stützen. Ihre Zahl soll 10% der aktiven Mitglieder nicht Übersteigen.
2.2. Mitglied des Verein kann werden, wer die unter Ziffer 1 aufgeführten Ziele und
Zwecke anerkennt und fördert. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann auf andere
Personen nicht übertragen werden (§36BGB). Berwerbungen sind schriftlich an den
Vereinsvorstand zwecks Aufnahme in die Bewerberliste zu richten.
2.3. Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen
der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages, sowie weiteren
Vereinsordnungen, durch das Mitglied abhänig.
2.4. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand. Bei Übernahme eines Kleingartens
ist an den Verein die vom Vorstand festgesetzt Verwaltungskostenumlage zu
zahlen.