Punkt 3 - kgv-forstgelaende-waldau.de

    3. Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses


3.1. Mitgliedschaft und Pachtvertrag enden durch Kündigung oder Tod.


3.2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss
      des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens zwei Monate vor
      dessen Ende erfolgen.


      Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum
      30. November eines Jahres zulässig und muß spätestens am dritten
      Werktag im August erfolgen.
      Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu
      einem anderen Termin zustimmen.


3.3. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt
       insbesondere:


3.3.1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglieder
        oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
        Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,
        insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so
        nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung der
        Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.




3.3.2.zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei
        Monaten, wenn:


3.3.3.Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein
        förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als
        zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.




3.3.2.1.das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des
           Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt oder andere
           Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich
           verletzt, insbesondere


a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,


b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,


c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
    abstellt,


d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage / dem
    Verein verweigert,


e) ohne Genehmigung (Zustimmung) eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein
    Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan der Stadt Kassel in der jeweils
    gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere
    Bauvorschriften verstößt,


f) Tierhaltung im Kleingarten betreibt,


g) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder
    nicht rechtzeitig nachkommt,


h) gegen die Bestimmungen der Ordnung verstößt.


3.3.2.2.das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen
           drei Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat.


3.3.2.3.Das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen
           vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen
           zuschulden kommen läßt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar
           erscheinen lassen.


3.4. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein
       erfolgt:


3.4.1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist:


3.4.1.1.wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für
            mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb
            von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige
            Pachtpreisforderung erfüllt,
3.4.1.2. wenn der Pächter oder von ihm auf dem
            Kleingartengrundstück geduldete Personen so
            schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,
            insbesondere, den Frieden in der Kleingartengemeinschaft
            nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung des
            Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann


3.4.2. zum 30. November eines Jahres wenn der Pächter
          ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des
          Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung
          fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des
          Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
          insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
          das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche
          Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer
          angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige
          Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert
.         Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.
          Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluß des
          Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt in dem Fall der
          Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung
          des Pachtverhältnisses eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein,
          so daß Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind.


3.5.   Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen
         und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
         Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
         Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich
         Einspruch einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die
         Mitgliederversammlung


3.6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das
       Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf
       den Tod des Kleingärtners folgt.
       Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich
       geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem
       Überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende
       Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich
       gegenüber dem Verein, daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht
       fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend. Wird der
       Kleingartenpachtvertrag mit dem Ehegatten fortgesetzt, so ist §569 a
       Abs. 3 und 4 des BGB entsprechend anzuwenden.


3.7. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an
       das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.


3.8. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat es den
        bestehenden Pachtvertrag gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger
        (Inanspruchnehmer der Kleingartenfläche) eine Entschädigung für die
        in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen (§11 BkleingG
        findet entsprechende Anwendung)
        Die Höhe der Entschädigung wird von der
        Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter
        Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgaben
        der geltenden Wertermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest.
        Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der
        Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem
        ausscheidenden Pächter mitteilt. Entsprechend eingebrachte Werte
        (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.)nicht gültigen Rechtsnormen, so
        sind die Kosten für die jeweilige Richtigstellung zu ermitteln. Sie sind
        dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen.
        In besonderen Fällen kann der Vorstand und der Pächter auf die
        Wertfeststellung durch die Wertermittlungskommission verzichten und
        unmittelbar eine andere Wertermittlung einleiten.
        Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.
        Bei Aufgabe des Kleingartens dürfen eingebrachte Werte
        (Baulichkeiten, Anpflanzungen, Einzäunungen etc.) ohne
        Genehmigung des Vorstandes nicht entfernt werden.
        Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei
        Übernahme des Gartens - Abschluß des Pachtvertrage und
        Aufnahme als Vereinsmitglied - an den Vorpächter zu zahlen.
        Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den
        Vereinsvorstand in der Reihenfolge der vom Vorstand
        geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in
        begründeten Ausnahmefällen möglich.

        Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende
        Pächter.


3.9. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.