3. Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
3.1. Mitgliedschaft und Pachtvertrag enden durch Kündigung oder Tod.
3.2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss
des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens zwei Monate vor
dessen Ende erfolgen.
Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum
30. November eines Jahres zulässig und muß spätestens am dritten
Werktag im August erfolgen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu
einem anderen Termin zustimmen.
3.3. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt
insbesondere:
3.3.1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglieder
oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,
insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so
nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung der
Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
3.3.2.zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei
Monaten, wenn:
3.3.3.Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein
förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als
zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
3.3.2.1.das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des
Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt oder andere
Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich
verletzt, insbesondere
a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
abstellt,
d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage / dem
Verein verweigert,
e) ohne Genehmigung (Zustimmung) eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein
Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan der Stadt Kassel in der jeweils
gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere
Bauvorschriften verstößt,
f) Tierhaltung im Kleingarten betreibt,
g) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
h) gegen die Bestimmungen der Ordnung verstößt.
3.3.2.2.das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen
drei Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat.
3.3.2.3.Das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen
vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen
zuschulden kommen läßt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar
erscheinen lassen.
3.4. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein
erfolgt:
3.4.1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist:
3.4.1.1.wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für
mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb
von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige
Pachtpreisforderung erfüllt,
3.4.1.2. wenn der Pächter oder von ihm auf dem
Kleingartengrundstück geduldete Personen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,
insbesondere, den Frieden in der Kleingartengemeinschaft
nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann
3.4.2. zum 30. November eines Jahres wenn der Pächter
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des
Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung
fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des
Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche
Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert
. Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.
Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluß des
Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt in dem Fall der
Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung
des Pachtverhältnisses eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein,
so daß Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind.
3.5. Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen
und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich
Einspruch einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die
Mitgliederversammlung
3.6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das
Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf
den Tod des Kleingärtners folgt.
Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich
geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem
Überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende
Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich
gegenüber dem Verein, daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht
fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend. Wird der
Kleingartenpachtvertrag mit dem Ehegatten fortgesetzt, so ist §569 a
Abs. 3 und 4 des BGB entsprechend anzuwenden.
3.7. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an
das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
3.8. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat es den
bestehenden Pachtvertrag gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger
(Inanspruchnehmer der Kleingartenfläche) eine Entschädigung für die
in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen (§11 BkleingG
findet entsprechende Anwendung)
Die Höhe der Entschädigung wird von der
Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter
Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgaben
der geltenden Wertermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest.
Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der
Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem
ausscheidenden Pächter mitteilt. Entsprechend eingebrachte Werte
(Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.)nicht gültigen Rechtsnormen, so
sind die Kosten für die jeweilige Richtigstellung zu ermitteln. Sie sind
dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand und der Pächter auf die
Wertfeststellung durch die Wertermittlungskommission verzichten und
unmittelbar eine andere Wertermittlung einleiten.
Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.
Bei Aufgabe des Kleingartens dürfen eingebrachte Werte
(Baulichkeiten, Anpflanzungen, Einzäunungen etc.) ohne
Genehmigung des Vorstandes nicht entfernt werden.
Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei
Übernahme des Gartens - Abschluß des Pachtvertrage und
Aufnahme als Vereinsmitglied - an den Vorpächter zu zahlen.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den
Vereinsvorstand in der Reihenfolge der vom Vorstand
geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in
begründeten Ausnahmefällen möglich.
Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende
Pächter.
3.9. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.