Punkt 5 - kgv-forstgelaende-waldau.de

5. Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins: Sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr in den ersten drei Monaten als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an jedes Mitglied und durch Aushang in den Infokästen, wobei Termin und Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Die Einladung zu sonstigen Mitgliedsversammlungen erfolgt ebenfalls rechtzeitig durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied und durch Aushang in den Infokästen.


5.1.    Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


5.1.1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes,
         des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des
         Vorstandes.


5.1.2. Besprechung und Genehmigung des Haushaltvoranschlages


5.1.3. Erledigung der eingebrachten Anträge


5.1.4. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer


5.1.5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung


5.1.6. Entscheidung über die Höhe des Ersatzbeitrages für nicht geleistete
         Gemeinschaftsarbeit.


5.1.7. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs, außerhalb der gewöhnlichen
         Geschäftstätigkeit, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
         beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des halben
         Mitgliedsbeitrages pro Garten betragen


5.2.   Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
         Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer
         Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
         Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % ser Mitglieder dies
         schriftlich unter Angaben der Gründe und des Zwecks verlangen oder das
         Interesse des Vereins es erfordert.


5.3.   Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch
         Handzeichen. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.


5.4.   Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll,
         müssen dem Vorstand bis zum 15.01. des laufenden Jahres in schriftlicher Form
         vorliegen. Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge(Initiativanträge)
         bedürfen für Ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem
         Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.


5.5.   Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
         oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
         Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlußfassungen ist ein
         Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
         unterzeichnet wird.
         Abstimmungen sind nach abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen festzuhalten.


5.6.   Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die
         Durchführung der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes. Die
         Wahl der Kassenprüfer, der Mitglieder des Festausschusses und der
         Gartenobleute obliegt dem Vorsitzenden.
         Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Festausschusses und der
         Gartenobleute werden vom Vorstand festgelegt. Aufgaben und Funktionen regelt
         der Vorstand. In besonderen Fällen können auch Mitglieder vom Vorstand in diese
         Funktion bestellt werden.


5.7.   Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person
         für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagenen zur Annahme
         des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muß
         geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
         Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
         gültigen Stimmen erhält, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
         Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste
         Stimmenzahl erhält.