Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:- stellvertretender Vorsitzender
- stellvertretender Schriftführer
- stellvertretender Kassierer(Rechner)
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
Fachberater und Wertermittler werden durch den Vorstand berufen
6.1. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein
vertretungsberechtigt.
6.2. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt
und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden
Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt
a) die Höhe der Verwaltungskostenumlage,
b) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und
c) die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden
Stunden der Gemeinschaftsarbeit fest.
6.3. Zum Abschluß eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als 500,00 € im
Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500,00 € im
Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen
des Landes Hessen oder des
Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V.
6.4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf
Beschluss des Vorstandes können den Mitgliedern pauschalierte
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung des
Gesamtvorstandes soll 20 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge nicht übersteigen.
Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die
Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt
hiervon unberührt.
Die Vorstandsmitglieder(außer Fachberater und Wertermittler) werden auf die
Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung
erfolgen.
6.5. Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
6.6. Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund
(§27 Nr. 2 und 3 BGB finden entsprechend Anwendung.)
6.7. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Monat zusammen. Zu den
Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angaben der
Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift
zu fertigen.
6.8. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der
Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden
Gegenstände verlangt.