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6. Vorstand


Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:


  • Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer
  • stellvertretender Schriftführer
  • Kassierer(Rechner)
  • stellvertretender Kassierer(Rechner)



Wählbar sind nur Vereinsmitglieder


Fachberater und Wertermittler werden durch den Vorstand berufen


6.1. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB sind der
      Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein
      vertretungsberechtigt.


6.2.  Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt
       und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden
       Geschäfte wahrzunehmen.


Er setzt
                      a) die Höhe der Verwaltungskostenumlage,


                      b) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und


                      c) die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden
                                    Stunden der Gemeinschaftsarbeit fest.


6.3.  Zum Abschluß eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als 500,00 € im
        Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500,00 € im
        Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
        Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen
        des Landes Hessen oder des
        Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V.
        

6.4.  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf
        Beschluss des Vorstandes können den Mitgliedern pauschalierte
        Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung des
        Gesamtvorstandes soll 20 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge nicht übersteigen.
        Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die
        Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener  Fahrtkosten bleibt
        hiervon unberührt.
        Die Vorstandsmitglieder(außer Fachberater und Wertermittler) werden auf die
        Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur
        Neuwahl im Amt. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung
        erfolgen.


6.5.  Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.


6.6.  Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund
        (§27 Nr. 2 und 3 BGB finden entsprechend Anwendung.)


6.7.  Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Monat zusammen. Zu den
        Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angaben der
        Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift
        zu fertigen.


6.8.  Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der
        Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden
        Gegenstände verlangt.