7. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8. Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
8.1.Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer (Rechner)
verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und
Rechnungswesen wird nach den vom Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V.
herausgegebenen Vorschriften geführt. Vereinsgelder sind, sowie sie nicht benötigt
werden, verzinslich anzulegen.
8.2. Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
8.3. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
8.4. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch
mindestens zwei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung
erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann die Mitgliederversammlung
Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
8.5. Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle drei Jahre
scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste
Kassenprüfer aus, so daß jeweils die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine
Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich. Ergänzungswahlen können in jeder
Mitgliederversammlung erfolgen.
8.6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über die Zwecke hinausgehenden
Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.