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7. Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


8. Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens


8.1.Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer (Rechner)
      verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des
      Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und
      Rechnungswesen wird nach den vom Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V.
       herausgegebenen Vorschriften geführt. Vereinsgelder sind, sowie sie nicht benötigt
      werden, verzinslich anzulegen.


8.2. Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.


8.3. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.


8.4. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch
       mindestens zwei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung
       erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann die Mitgliederversammlung
       Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.


8.5. Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle drei Jahre
       scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste
       Kassenprüfer aus, so daß jeweils die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine
       Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich. Ergänzungswahlen können in jeder
       Mitgliederversammlung erfolgen.


8.6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
       Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke
       verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über die Zwecke hinausgehenden
       Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
       Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
       begünstigt werden.