9. Auflösung des Vereins
9.1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; zu
diesem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9.2. Ist ein solcher Beschluß gefaßt, so fließt das noch vorhandene Vermögen
gemeinnützigen Zwecken des Kleingartenwesens dem Stadt- und Kreisverband
Kassel der Kleingärtner e. V. in Kassel zu.
10. Ehrungen
10.1. Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die
Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderwertige Ehrungen durchführen.
10.2. Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. erfolgen nach 25-,
40- ,50- , und 60-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere
Leistungen auf Antrag des Vereins über den Stadt- und Kreisverband Kassel der
Kleingärtner e. V.
11. Redaktionelle Änderung der Satzung
11.1. Der Vorstand wird Ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen und redaktionellen
Gründen notwendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die
Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
12. Schlußbestimmungen
12.1. Diese Satzung trifft mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
12.2. Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
12.3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung
entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
12.4. Die in der Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch
geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Kleingärtnervereins Forstgelände e. V. am 21. März 2009 beschlossen.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel erfolgt am:
Kassel den 21. März 2009