II. Besondere Bestimmungen

 

§ 1 – Zweck und Verwaltung der Anlage

 

(1) Zum Zweck des Kleingärtnervereins Forstgelände e.V. gehört die Wahrung und Verbesserung der bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.

 

(2) Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen, Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung und Ordnungen u.a.) und eingegangener Verpflichtungen.

 

(3) Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit – in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des Pächters/ der Pächterin – der Zutritt zum Garten gestattet.

 

(4) Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit dem Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V. (Verband) abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag sowie im jeweils gültigen Bebauungsplan gemacht werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter verbindlich.

 

§ 2 – Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens

 

(1) Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die nicht erwerbsmäßige, gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholungsnutzung.

(2)Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter/ von der Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.

 

(3)Die Gartenfläche ist vielfältig zu bestellen.

 

Die sogenannte Drittelteilung: ein Teil Grabeland, ein Teil für Ziersträucher / Obstbäume und ein Teil für Laube / Freisitz / Rasen; ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.

 

(4) Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

(5)Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang der giftigen oder sonstigen gefährlichen Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.