§ 3 – Tierhaltung

(1) Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.

(2) In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind in geeigneter Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage.

Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.

(3) Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.

(4)Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.

§ 4 – Pflanzenschutz

(1) Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.

(2) Führt der Pächter/ die Pächterin in seinem/ ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn/ die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von Giftspritzmitteln ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten.

(3) Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 5 – Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

(1) Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/ die Pächterin seinem/ ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, auch im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit, die Grün- und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.

(2) Die Wege um den Garten sind vom Pächter/ von der Pächterin sauber und Beikrautfrei zu halten.

Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.

(3) Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in das Erdreich, sowie die Entnahme von Wasser aus einem Bach oder Teich mit einer Pumpe ist verboten.

(4) Der Pächter/ die Pächterin hat für Nistgelegenheiten, Nistplätze und Tränken für Vögel und Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Florfliegen) zu sorgen  Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 24. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.

(5) Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig.
Als Richtwerte gelten:

bei einer Gartengröße bis 200 m2 bis zu 6 m2

bei einer Gartengröße bis 300 m2 bis zu 9 m2

bei einer Gartengröße über 300 m2 bis zu 12 m2

Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass Kinder nicht zu Schaden kommen.